Online-Beurkundung beim Notar — was geht und was nicht
Muss ich wirklich persönlich zum Notar? Seit 2022: nicht immer. Der Anwendungsbereich der Online-Beurkundung nach §§ 16a ff. BeurkG ist jedoch deutlich enger, als viele annehmen.
Die Rechtsgrundlage
Mit dem DiRUG wurden zum 1. August 2022 notarielle Verfahren mittels Videokommunikation eingeführt (§§ 16a ff. BeurkG), das DiREG erweiterte den Anwendungsbereich zum 1. August 2023. Beide Verfahren laufen ausschließlich über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO).
Was online möglich ist — und was nicht
Möglich sind Bargründung von GmbH/UG, Gründungsvollmachten, Handelsregisteranmeldungen, Sachgründung, einstimmige satzungsändernde Beschlüsse und Kapitalmaßnahmen. Nicht möglich sind Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG), Umwandlungen, Vorgänge bei AG und Personengesellschaften sowie Grundstückskaufverträge, Eheverträge und Testamente.
Keine freie Notarwahl
Beim Online-Verfahren gilt das Amtsbereichsprinzip (§ 10a Abs. 3 BNotO): Der Notar muss seinen Amtsbereich am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz eines organschaftlichen Vertreters haben.
Der praktische Engpass
Viele Notariate bieten das Verfahren bislang nicht oder nur zurückhaltend an. Hinzu kommt die Identifizierung nach § 16c BeurkG. Möglich ist auch eine gemischte Beurkundung nach § 16e BeurkG.
Kosten
Die elektronische Niederschrift ist der physischen gleichgestellt; hinzu kommt eine Auslagenpauschale nach Nr. 32016 KV GNotKG (25 Euro bzw. 8 Euro). Ein Kostenvorteil besteht nicht.
FAQ
- Kann ich eine GmbH vollständig online gründen?
- Die Bargründung einer GmbH oder UG kann seit dem 1. August 2022 mittels Videokommunikation beurkundet werden — über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer, nicht über andere Videodienste.
- Bieten alle Notare Online-Beurkundungen an?
- Nein. Viele Notariate bieten das Verfahren bislang nicht oder nur eingeschränkt an. Die Verfügbarkeit sollte vor der Terminplanung geklärt werden.
- Kann ich GmbH-Anteile online übertragen lassen?
- Nein. Die Abtretung von Geschäftsanteilen und die Verpflichtung dazu (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG) sind vom Online-Verfahren ausgenommen.
- Gilt die Online-Beurkundung auch für Eheverträge oder Testamente?
- Nein. Das Online-Verfahren ist auf gesetzlich ausdrücklich zugelassene Fälle beschränkt. Eheverträge, notarielle Testamente, Erbverträge und Grundstückskaufverträge sind nicht erfasst.
- Kann ich mir den Notar frei aussuchen?
- Nicht beim Online-Verfahren. Nach § 10a Abs. 3 BNotO muss der Notar seinen Amtsbereich am Sitz der Gesellschaft oder am Wohnsitz eines organschaftlichen Vertreters haben.